Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG werden in Deutschland elektronisch abgegeben (§ 45 GwG) — über das goAML-Webportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in der Generalzolldirektion. Eine Meldung, eine Behörde: Anders als in manchen anderen Ländern gibt es keine Doppelmeldung an mehrere Stellen.
Wichtig: Die Registrierung im goAML-Portal ist seit dem 1. Januar 2024 für ALLE Verpflichteten Pflicht — unabhängig davon, ob je eine Meldung abgegeben wird. Wer nicht registriert ist, hat im Ernstfall keinen Meldeweg und heute schon eine offene Pflicht.
Schritt für Schritt
Zuständigkeit im Unternehmen klären
Das goAML-Webportal der FIU aufrufen
Organisation und Person registrieren
Bestätigung abwarten und ablegen
Den Meldeprozess einmal trocken durchspielen
Die GwGMeldV im Blick behalten
Registrieren ≠ melden
Die Registrierung löst keine Meldepflicht aus — sie stellt nur sicher, dass der Meldeweg existiert. Gemeldet wird verdachtsbasiert nach § 43 GwG, ohne Betragsgrenze.
Ein Weg, eine Behörde
Alle Verdachtsmeldungen gehen an die FIU — es gibt keine parallele Meldung an Finanzamt oder Polizei. Bei Gefahr im Verzug gelten besondere Regeln; der Normalweg ist goAML.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.