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Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG vorbereiten und einreichen

Die Verdachtsmeldung ist die schärfste Pflicht des Geldwäschegesetzes — und die, bei der Unsicherheit am größten ist. Gemeldet wird verdachtsbasiert: wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Es gibt keine Betragsgrenze — und es braucht keinen Beweis, sondern einen begründeten Verdacht.

Abgegeben wird elektronisch über das goAML-Portal an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) — eine Meldung, eine Behörde. Seit dem 1. März 2026 standardisiert die GwG-Meldeverordnung die strukturierte Übermittlung.

Schritt für Schritt

1

Verdachtsmoment festhalten

Notieren Sie sofort, WAS den Verdacht ausgelöst hat: die ungewöhnliche Zahlungsstruktur, die widersprüchlichen Angaben, der wirtschaftlich nicht erklärbare Ablauf. Konkrete Beobachtungen mit Datum sind später das Herz der Meldung.
2

Intern eskalieren — nach Ihrem dokumentierten Weg

Ihr Richtlinien-Paket sollte festlegen, wer entscheidet (heute typischerweise der Geldwäschebeauftragte, künftig der Compliance-Officer). Die Eskalation selbst wird dokumentiert — auch eine begründete Entscheidung GEGEN eine Meldung gehört in die Akte.
3

Keine Warnung an den Betroffenen (Tipping-off)

Der Mandant oder Kunde darf von der Meldung oder deren Vorbereitung nichts erfahren. Prüfen Sie intern, wer eingeweiht sein muss — so wenige wie möglich.
4

Sachverhalt strukturiert aufbereiten

Beteiligte Personen und Gesellschaften (mit Identifizierungsdaten), wirtschaftlich Berechtigte, die betroffenen Transaktionen mit Beträgen und Daten, und die Verdachtsgründe in klarer Sprache. Je strukturierter die Aufbereitung, desto verwertbarer die Meldung.
5

Über goAML abgeben

Die Abgabe erfolgt elektronisch über das goAML-Webportal (Registrierung ist seit dem 1. Januar 2024 ohnehin Pflicht). Bei Immobiliensachverhalten beachten Sie zusätzlich die besonderen Meldepflichten der GwGMeldV-Immobilien.
6

Stillhalten und Fristen beachten

Nach der Meldung gelten Anhalte- bzw. Stillhaltepflichten für die gemeldete Transaktion nach Maßgabe des § 46 GwG — führen Sie die Transaktion nicht einfach aus, sondern folgen Sie dem gesetzlichen Ablauf und etwaigen Rückmeldungen der FIU.
7

Dokumentieren und aufbewahren

Meldung, Anlagen, interne Entscheidung und alle Rückmeldungen wandern in die Akte — fünf Jahre aufbewahrt (§ 8 GwG), danach gelöscht. Die Meldung selbst ist vertraulich und gehört nicht in die allgemeine Mandantenkorrespondenz.

Gutgläubigkeit schützt

Wer in gutem Glauben meldet, handelt rechtmäßig — die Sorge, einem Kunden „Unrecht zu tun“, ist kein Grund, eine begründete Meldung zu unterlassen.

Verdacht kennt keinen Mindestbetrag

Auch kleine Beträge können meldepflichtig sein — etwa wenn jemand Zahlungen erkennbar stückelt, um Schwellen zu umgehen. Genau solche Muster sind klassische Verdachtsgründe.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesem Leitfaden einen geführten Workflow — mit Nachweisen in der Akte.