Die Verdachtsmeldung ist die schärfste Pflicht des Geldwäschegesetzes — und die, bei der Unsicherheit am größten ist. Gemeldet wird verdachtsbasiert: wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Es gibt keine Betragsgrenze — und es braucht keinen Beweis, sondern einen begründeten Verdacht.
Abgegeben wird elektronisch über das goAML-Portal an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) — eine Meldung, eine Behörde. Seit dem 1. März 2026 standardisiert die GwG-Meldeverordnung die strukturierte Übermittlung.
Schritt für Schritt
Verdachtsmoment festhalten
Intern eskalieren — nach Ihrem dokumentierten Weg
Keine Warnung an den Betroffenen (Tipping-off)
Sachverhalt strukturiert aufbereiten
Über goAML abgeben
Stillhalten und Fristen beachten
Dokumentieren und aufbewahren
Gutgläubigkeit schützt
Wer in gutem Glauben meldet, handelt rechtmäßig — die Sorge, einem Kunden „Unrecht zu tun“, ist kein Grund, eine begründete Meldung zu unterlassen.
Verdacht kennt keinen Mindestbetrag
Auch kleine Beträge können meldepflichtig sein — etwa wenn jemand Zahlungen erkennbar stückelt, um Schwellen zu umgehen. Genau solche Muster sind klassische Verdachtsgründe.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.