Das Transparenzregister erfasst die wirtschaftlich Berechtigten deutscher Gesellschaften und eingetragener Personengesellschaften; registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Seit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG, 1. August 2021) ist es ein Vollregister: Die früher geltende Mitteilungsfiktion ist abgeschafft, alle erfassten Einheiten — insbesondere GmbHs und AGs — müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden.
Für Verpflichtete ist der Blick ins Register Teil der Sorgfaltspflichten: eigene Erkenntnisse erheben, mit dem Register abgleichen — und Abweichungen unverzüglich melden (§ 23a GwG).
Schritt für Schritt
Zugang auf transparenzregister.de beantragen
Eigene Erkenntnisse ZUERST erheben
Auszug einholen und ablegen
Abgleich dokumentieren
Bei Abweichungen: Unstimmigkeitsmeldung
Wiedervorlage bei Änderungen
Öffentlicher Zugang ist beschränkt
Seit dem 30. November 2022 (nach dem EuGH-Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20) braucht die breite Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse. Verpflichtete behalten für ihre Sorgfaltspflichten Zugang.
Die Registerpflicht liegt beim Mandanten
Die Meldepflicht ins Register trifft die Gesellschaft selbst — Ihre Pflicht als Verpflichteter ist der Abgleich und die Unstimmigkeitsmeldung. Beides sauber zu trennen hilft im Mandantengespräch.
Weiterführend
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.