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Transparenzregister: Zugang beantragen und Auszüge richtig nutzen

Das Transparenzregister erfasst die wirtschaftlich Berechtigten deutscher Gesellschaften und eingetragener Personengesellschaften; registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Seit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG, 1. August 2021) ist es ein Vollregister: Die früher geltende Mitteilungsfiktion ist abgeschafft, alle erfassten Einheiten — insbesondere GmbHs und AGs — müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden.

Für Verpflichtete ist der Blick ins Register Teil der Sorgfaltspflichten: eigene Erkenntnisse erheben, mit dem Register abgleichen — und Abweichungen unverzüglich melden (§ 23a GwG).

Schritt für Schritt

1

Zugang auf transparenzregister.de beantragen

Die Einsichtnahme läuft ausschließlich über das Portal transparenzregister.de. Als GwG-Verpflichteter registrieren Sie sich und weisen Ihre Verpflichteten-Eigenschaft nach sowie, dass die Einsicht der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten dient (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG; Details regelt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung, TrEinV).
2

Eigene Erkenntnisse ZUERST erheben

Der Registerauszug ersetzt die eigene Ermittlung nicht: Erheben Sie die wirtschaftlich Berechtigten aus Ihren Unterlagen (Gesellschafterlisten, Beteiligungsketten, Auskünfte des Mandanten) — heute nach der „mehr als 25 %“-Regel des § 3 GwG, ab dem 10. Juli 2027 nach „25 % oder mehr“ (AMLR).
3

Auszug einholen und ablegen

Holen Sie den Auszug zur betroffenen Gesellschaft ein und legen Sie ihn mit Datum in der Mandanten- bzw. Kundenakte ab. Für die Einsichtnahme fallen Gebühren nach der Gebührenverordnung an; die aktuellen Beträge entnehmen Sie dem Portal.
4

Abgleich dokumentieren

Vergleichen Sie Registerinhalt und eigene Erkenntnisse Punkt für Punkt: Sind alle wirtschaftlich Berechtigten eingetragen? Stimmen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses? Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest — auch wenn alles passt.
5

Bei Abweichungen: Unstimmigkeitsmeldung

Fehlen Eintragungen, weichen einzelne Angaben ab oder haben Sie andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt, müssen Sie das der registerführenden Stelle unverzüglich melden (§ 23a GwG) — Details im eigenen Leitfaden zur Unstimmigkeitsmeldung.
6

Wiedervorlage bei Änderungen

Beteiligungsverhältnisse ändern sich. Prüfen Sie den Registerstand anlassbezogen neu — bei Gesellschafterwechseln, Kapitalmaßnahmen oder auffälligen Änderungen im Mandat.

Öffentlicher Zugang ist beschränkt

Seit dem 30. November 2022 (nach dem EuGH-Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20) braucht die breite Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse. Verpflichtete behalten für ihre Sorgfaltspflichten Zugang.

Die Registerpflicht liegt beim Mandanten

Die Meldepflicht ins Register trifft die Gesellschaft selbst — Ihre Pflicht als Verpflichteter ist der Abgleich und die Unstimmigkeitsmeldung. Beides sauber zu trennen hilft im Mandantengespräch.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesem Leitfaden einen geführten Workflow — mit Nachweisen in der Akte.