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Die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG: wann und wie

Stellen Verpflichtete bei ihren Sorgfaltspflichten fest, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister von ihren eigenen Erkenntnissen abweichen, müssen sie das der registerführenden Stelle unverzüglich melden — das ist die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG.

Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn Sie andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben als eingetragen. Die Pflicht ist kein Kann: „unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern.

Schritt für Schritt

1

Abgleich als festen Prozessschritt verankern

Die Unstimmigkeit fällt nur auf, wenn der Abgleich systematisch passiert: eigene Erkenntnisse erheben, Registerauszug einholen, Punkt für Punkt vergleichen — bei jedem neuen Mandat und anlassbezogen im Bestand.
2

Die Abweichung präzise fassen

Was genau weicht ab? Fehlender Eintrag, falsche Beteiligungshöhe, veraltete Person, ganz anderer wirtschaftlich Berechtigter? Notieren Sie den Befund mit Ihren Quellen (Gesellschafterliste, Handelsregister, Auskünfte) — das ist der Kern der Meldung.
3

Kein voreiliges Mandantengespräch als Ersatz

Sie dürfen den Mandanten auf seine Registerpflicht hinweisen — die eigene Meldepflicht nach § 23a GwG entfällt dadurch nicht. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „der Mandant das kurzfristig korrigiert“.
4

Meldung über das Portal abgeben

Die Unstimmigkeitsmeldung wird elektronisch über das Portal transparenzregister.de an die registerführende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) abgegeben. Beschreiben Sie die festgestellte Abweichung konkret und fügen Sie die relevanten Erkenntnisse bei.
5

Vorgang dokumentieren

Meldung, Datum, Inhalt und die zugrunde liegenden Erkenntnisse wandern in die Akte — als Teil Ihres Prüfpfads, fünf Jahre aufbewahrt. Auch eine geprüfte und verneinte Unstimmigkeit ist eine dokumentierenswerte Entscheidung.
6

Folgen für die Risikobewertung prüfen

Eine Unstimmigkeit kann ein Risikosignal sein — insbesondere, wenn sie auf Verschleierung hindeutet. Prüfen Sie, ob die Risikoeinstufung des Mandats anzupassen ist und ob weitere Pflichten (bis hin zur Verdachtsmeldung nach § 43 GwG) ausgelöst sind.

Ab 2027 wird es strenger, nicht laxer

Die AMLR harmonisiert die Definition des wirtschaftlich Berechtigten („25 % oder mehr“ statt „mehr als 25 %“) — dadurch können neue Unstimmigkeiten sichtbar werden, wo Register noch die alte Logik abbilden. Der Abgleich bleibt Ihre Pflicht.

Wer meldet, macht nichts falsch

Die Meldung richtet sich gegen den Registerstand, nicht gegen den Mandanten. Sie erfüllt eine gesetzliche Pflicht — und schützt Sie, wenn die Aufsicht später fragt, warum eine bekannte Abweichung ungemeldet blieb.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesem Leitfaden einen geführten Workflow — mit Nachweisen in der Akte.