Stellen Verpflichtete bei ihren Sorgfaltspflichten fest, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister von ihren eigenen Erkenntnissen abweichen, müssen sie das der registerführenden Stelle unverzüglich melden — das ist die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG.
Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn Sie andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben als eingetragen. Die Pflicht ist kein Kann: „unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern.
Schritt für Schritt
Abgleich als festen Prozessschritt verankern
Die Abweichung präzise fassen
Kein voreiliges Mandantengespräch als Ersatz
Meldung über das Portal abgeben
Vorgang dokumentieren
Folgen für die Risikobewertung prüfen
Ab 2027 wird es strenger, nicht laxer
Die AMLR harmonisiert die Definition des wirtschaftlich Berechtigten („25 % oder mehr“ statt „mehr als 25 %“) — dadurch können neue Unstimmigkeiten sichtbar werden, wo Register noch die alte Logik abbilden. Der Abgleich bleibt Ihre Pflicht.
Wer meldet, macht nichts falsch
Die Meldung richtet sich gegen den Registerstand, nicht gegen den Mandanten. Sie erfüllt eine gesetzliche Pflicht — und schützt Sie, wenn die Aufsicht später fragt, warum eine bekannte Abweichung ungemeldet blieb.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Leitfaden informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.