← Alle GlossarbegriffeDeutscher Rahmen (GwG)

Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG)

Definition

Die Geldwäscheaufsicht ist in Deutschland zersplittert (§ 50 GwG): BaFin für den Finanzsektor, Kammern für die freien Berufe, der Landgerichtspräsident für Notare — und Länderbehörden für Makler, Händler und TCSPs. Über 300 Behörden teilen sich die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor.

Die Karte der Zuständigkeiten

§ 50 GwG verteilt die Aufsicht sektorweise:

  • BaFin — der gesamte Finanzsektor
  • Rechtsanwaltskammern — Rechtsanwälte; Patentanwaltskammer — Patentanwälte
  • Präsident des Landgerichts — Notare
  • Wirtschaftsprüferkammer — Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
  • Steuerberaterkammern — Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Nach Landesrecht bestimmte Behörden (z. B. Regierungspräsidien, Bezirksregierungen) — Immobilienmakler, Güterhändler, TCSPs und der übrige Nichtfinanzsektor

Über 300 Behörden

Die FATF-Länderprüfung 2022 stellte fest, dass sich über 300 Behörden die Geldwäscheaufsicht über den deutschen Nichtfinanzsektor teilen — viele davon knapp ausgestattet. Für Verpflichtete heißt das praktisch: Unterlagen so führen, dass jede dieser Behörden sie nachvollziehen kann.

Abgrenzung

Die Aufsichtsbehörde prüft die Pflichterfüllung; die FIU nimmt Verdachtsmeldungen entgegen. Ab dem 1. Januar 2028 beaufsichtigt zusätzlich die AMLA bis zu 40 ausgewählte Hochrisiko-Finanzunternehmen direkt.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesen Pflichten einfache Workflows für deutsche Verpflichtete.