← Alle GlossarbegriffeMeldewesen & FIU

Verdachtsmeldung (§ 43 GwG)

Definition

Die Verdachtsmeldung ist die Pflicht der Verpflichteten, Sachverhalte mit Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsbezug unverzüglich der FIU zu melden — elektronisch über goAML, ohne Betragsgrenze, verdachtsbasiert.

Verdachtsbasiert, ohne Mindestbetrag

Gemeldet wird nach § 43 GwG, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht. Es braucht keinen Beweis, sondern einen begründeten Verdacht — und es gibt keine Betragsgrenze. Deutschland kennt kein Schwellen-Meldewesen: allein die Höhe einer Transaktion löst keine Meldung aus.

Ein Weg, eine Behörde

Die Abgabe erfolgt elektronisch über das goAML-Portal (§ 45 GwG) an die FIU — die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in der Generalzolldirektion. Seit dem 1. März 2026 standardisiert die GwG-Meldeverordnung die strukturierte Übermittlung; für Immobilientransaktionen gelten gesonderte Meldepflichten (GwGMeldV-Immobilien).

Die Begleitregeln

Kein Tipping-off (der Betroffene darf nichts erfahren), Stillhalte-Regeln für die gemeldete Transaktion nach § 46 GwG, und die vollständige Dokumentation in der Akte. Wichtig zu wissen: Wer in gutem Glauben meldet, handelt rechtmäßig.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesen Pflichten einfache Workflows für deutsche Verpflichtete.