Definition
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich besitzt oder kontrolliert — heute bei „mehr als 25 %" der Anteile oder Stimmrechte (§ 3 GwG), ab dem 10. Juli 2027 nach der AMLR bereits bei „25 % oder mehr".
Die Definition — und ihr feiner Unterschied
Heute gilt § 3 GwG: wirtschaftlich Berechtigter ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Die AMLR stellt ab dem 10. Juli 2027 auf „25 % oder mehr" ab. Der Unterschied klingt akademisch, ist es aber nicht: Wer exakt 25 % hält — eine in Joint Ventures und Familiengesellschaften verbreitete Quote — wird damit erstmals wirtschaftlich Berechtigter. Nach einer Überprüfung kann die Kommission für Hochrisiko-Sektoren per delegiertem Rechtsakt eine niedrigere Schwelle von höchstens 15 % festlegen.
Warum es zählt
An der Figur des wirtschaftlich Berechtigten hängen die KYB-Prüfung, der Eintrag im Transparenzregister, die Unstimmigkeitsmeldung und das Screening. Wer die Kette falsch rechnet, hat in der ganzen Akte die falschen Personen geprüft.
Verwandte Begriffe
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.