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Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG)

Definition

Die Unstimmigkeitsmeldung ist die Pflicht der Verpflichteten, Abweichungen zwischen den Transparenzregister-Angaben und den eigenen Erkenntnissen über wirtschaftlich Berechtigte unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden (§ 23a GwG).

Wann eine Unstimmigkeit vorliegt

Eine Unstimmigkeit besteht, wenn Eintragungen fehlen, wenn einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn Sie andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben, als im Transparenzregister eingetragen sind.

„Unverzüglich" heißt unverzüglich

Die Meldung an die registerführende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen — über das Portal transparenzregister.de. Der Hinweis an den Mandanten, er möge seinen Eintrag korrigieren, ersetzt die eigene Meldepflicht nicht.

Einordnung für die Praxis

Die Meldung richtet sich gegen den Registerstand, nicht gegen den Mandanten — sie ist Teil des Systems, das das Register verlässlich hält. Dokumentieren Sie den Abgleich in jedem Fall, auch wenn er ohne Befund endet: „Geprüft, keine Abweichung" ist eine Akte; nichts ist keine. Deutet die Abweichung auf Verschleierung hin, prüfen Sie zusätzlich die Risikoeinstufung — und ob eine Verdachtsmeldung geboten ist.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

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