← Alle ArtikelRechtsanwälte & Notare27. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit

Notare und Geldwäscheprävention: Aufsicht, § 16a GwG und die GwGMeldV-Immobilien

Notare stehen im Zentrum der deutschen Geldwäscheprävention: Aufsicht durch den Landgerichtspräsidenten, Kontrolle des Barzahlungsverbots nach § 16a GwG und besondere Meldepflichten bei Immobiliengeschäften.

Kaum eine Berufsgruppe sitzt so nah am geldwäscherelevanten Geschehen wie die Notarinnen und Notare: Ohne notarielle Beurkundung wechselt in Deutschland keine Immobilie den Eigentümer, und Immobilien gelten seit Jahren als bevorzugtes Ziel für die Anlage inkriminierter Gelder. Der Gesetzgeber hat den Notarberuf deshalb Schritt für Schritt zu einer zentralen Kontrollinstanz der Geldwäscheprävention ausgebaut. Dieser Beitrag ordnet die drei Bausteine ein: Verpflichtetenstellung und Aufsicht, das Barzahlungsverbot des § 16a GwG und die besonderen Meldepflichten nach der GwGMeldV-Immobilien.

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG — mit eigener Aufsicht

Notare sind, wie Rechtsanwälte, Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG — allerdings nur bei den dort genannten Kataloggeschäften, allen voran der Mitwirkung an Immobilien- und Unternehmenstransaktionen. Welche Tätigkeiten der Katalog genau umfasst, haben wir im Beitrag zu den Kataloggeschäften der Rechtsanwälte aufgeschlüsselt. Im notariellen Alltag ist der Katalog freilich schnell erfüllt: Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungen und Anteilsübertragungen gehören zum Kerngeschäft.

Eine Besonderheit ist die Aufsicht: Während Rechtsanwälte von den Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt werden, liegt die Geldwäscheaufsicht über Notare beim Präsidenten des Landgerichts (§ 50 GwG). Die notarielle Dienstaufsicht und die GwG-Aufsicht laufen damit in einer Hand — Prüfungen der Geldwäscheorganisation können im Rahmen der regulären Geschäftsprüfungen stattfinden.

Aus der Verpflichtetenstellung folgen die bekannten Pflichten: Identifizierung der Beteiligten und der wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 GwG), dokumentierte Risikoanalyse (§ 5 GwG), Aufbewahrung der Unterlagen für fünf Jahre (§ 8 GwG) und die Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister (§ 23a GwG).

§ 16a GwG: Notare als Kontrolleure des Barzahlungsverbots

Seit dem 1. April 2023 dürfen deutsche Immobilien nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden — und auch nicht mit Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Eingeführt wurde das Verbot durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, verankert ist es in § 16a GwG. Die Durchsetzung liegt maßgeblich bei den Notaren: Sie überwachen, dass die Zahlung des Kaufpreises nicht über die verbotenen Mittel erfolgt, und die Beteiligten müssen die unbare Erfüllung entsprechend nachweisen.

Für die Praxis heißt das: Das Barzahlungsverbot ist kein Randthema der Belehrung, sondern ein eigener Prüf- und Dokumentationsschritt im Vollzug des Kaufvertrags. Eine ausführliche Darstellung — auch der Frage, warum gerade Gold, Platin und Edelsteine erfasst sind — finden Sie in unserem Beitrag zum Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf.

GwGMeldV-Immobilien: Meldepflichten nach festen Typologien

Für den Immobiliensektor gilt zusätzlich ein besonderes Melderegime: Die GwGMeldV-Immobilien konkretisiert, bei welchen Sachverhalten rund um Immobiliengeschäfte eine Meldung an die FIU zu erstatten ist — mit typisierten Fallgruppen, die den Meldeentschluss vom Einzelfallermessen entkoppeln. Die Verordnung wurde mit Wirkung zum 17. Februar 2025 geändert; Notariate sollten ihre internen Prüflisten gegen die aktuelle Fassung abgleichen.

Der Meldeweg ist derselbe wie für alle Verpflichteten: elektronisch über goAML Web (§ 45 GwG) an die FIU, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion. Die goAML-Registrierung ist seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend — auch für Notariate, die noch nie gemeldet haben. Wie die Registrierung abläuft, zeigt der Leitfaden zur goAML-Registrierung. Seit dem 1. März 2026 gilt zudem die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV), die die Verdachtsmeldung auf ein standardisiertes, strukturiertes Format umstellt.

Anders als etwa in Irland gibt es in Deutschland keine Doppelmeldung: eine Meldung, eine Behörde.

Organisation im Notariat: worauf es ankommt

  1. Risikoanalyse aktuell halten: Die Risiken des Amtsbereichs — Auslandsbezug, Beteiligungsketten, ungewöhnliche Finanzierungsstrukturen — gehören schriftlich erfasst und regelmäßig fortgeschrieben. Hilfestellung bietet der Leitfaden zur Risikoanalyse.
  2. Identifizierung und wirtschaftlich Berechtigte konsequent dokumentieren, einschließlich der Einsichtnahme ins Transparenzregister und einer etwaigen Unstimmigkeitsmeldung.
  3. § 16a-Prüfung in den Vollzug einbauen: Nachweisführung zur unbaren Zahlung als fester Bestandteil der Abwicklungsakte.
  4. GwGMeldV-Immobilien-Typologien als Checkliste in der Vertragsvorbereitung hinterlegen — so wird die Meldepflicht nicht erst nach der Beurkundung erkannt.
  5. goAML-Zugang testen, bevor er gebraucht wird.

Ausblick: AMLR ab 10. Juli 2027

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in Deutschland. Für Notariate relevant: Die Schwelle für gelegentliche Transaktionen sinkt auf 10.000 €, und beim wirtschaftlich Berechtigten wird aus „mehr als 25 %" künftig „25 % oder mehr". Einen Überblick gibt unsere Seite zur AMLR-Verordnung.

Wo CompliDesk hilft

CompliDesk unterstützt Notariate und Kanzleien mit strukturierter Identifizierung, Risikoanalyse und lückenlosem Prüfpfad — so ist die Akte bei der nächsten Prüfung durch die Aufsicht belastbar. Mehr unter CompliDesk für Rechtsanwälte und Notare oder direkt einen Termin über Demo vereinbaren buchen.


Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie alle Angaben vor einer Entscheidung stets gegen die Primärquellen — insbesondere GwG, GwGMeldV-Immobilien und die Hinweise Ihrer Aufsicht.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

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