Der Geldkoffer beim Immobilienkauf ist in Deutschland Geschichte — nicht als Klischee, sondern als Gesetz. Seit dem 1. April 2023 verbietet § 16a GwG die Barzahlung beim Immobilienerwerb, und zwar deutlich breiter, als der Name vermuten lässt.
Was § 16a GwG regelt
Eingeführt durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19. Dezember 2022, gilt für Kauf- und Tauschverträge über deutsche Immobilien, die ab dem 1. April 2023 geschlossen wurden: Die Gegenleistung darf nicht erbracht werden mit
- Bargeld,
- Kryptowerten,
- Gold, Platin oder Edelsteinen.
Das Verbot zielt auf die Kanäle, über die anonyme Werte in Immobilien fließen konnten — nicht nur auf den sprichwörtlichen Koffer.
Wer die Einhaltung kontrolliert
Die Kontrolle liegt bei den Notaren: Sie überwachen im Beurkundungs- und Vollzugsverfahren, dass die Gegenleistung nicht auf verbotenem Weg erbracht wird, und haben entsprechende Nachweispflichten. Für Notare ist § 16a GwG damit Teil des Berufsalltags geworden — Hintergründe im Beitrag zu Notaren und Geldwäscheprävention.
Was das für Makler und Berater heißt
Die Frage „Kann ich auch bar zahlen?" landet in der Praxis zuerst beim Makler oder Berater — die richtige Antwort ist seit 2023 ein klares Nein mit Begründung. Auffällige Umgehungsversuche (Teilzahlungen „am Vertrag vorbei", Zahlungswünsche in Gold oder Krypto) sind zugleich klassische Verdachtsgründe für eine Verdachtsmeldung. Für Immobilientransaktionen bestehen ohnehin besondere Meldepflichten — siehe GwGMeldV-Immobilien.
Einordnung ins Gesamtbild
§ 16a GwG war der deutsche Vorgriff auf das, was die AMLR ab dem 10. Juli 2027 EU-weit bringt: die allgemeine Bargeldobergrenze von 10.000 € für den geschäftlichen Verkehr. Im Immobiliensektor bleibt § 16a das strengere Sonderregime — dort geht schon heute gar nichts mehr bar.
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Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.