Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater verbinden Geldwäscheprävention vor allem mit Banken. Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht das anders: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Verpflichtete — und zwar, anders als Rechtsanwälte, ohne Beschränkung auf bestimmte Kataloggeschäfte. Wer den Beruf ausübt, ist Verpflichteter. Punkt.
Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Pflichten das heute konkret bedeutet, wer Sie beaufsichtigt und was sich mit der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) ab dem 10. Juli 2027 ändert.
Kein Katalogvorbehalt: der Unterschied zu den Rechtsanwälten
Rechtsanwälte und Notare fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nur bei bestimmten Kataloggeschäften unter das GwG — etwa bei Immobilientransaktionen oder der Verwaltung von Mandantengeldern. Wir haben das in einem eigenen Beitrag zu den Kataloggeschäften der Rechtsanwälte aufgeschlüsselt.
Für die steuerberatenden und prüfenden Berufe gilt dieser Vorbehalt nicht. Die Verpflichteteneigenschaft nach Nr. 12 knüpft an den Beruf selbst an, nicht an einzelne Tätigkeiten. Das heißt: Auch die laufende Finanzbuchhaltung, die Jahresabschlusserstellung oder die Einkommensteuererklärung eines Mandanten finden im Rahmen einer Tätigkeit statt, für die das GwG gilt.
Ihre Pflichten heute im Überblick
Aus der Verpflichteteneigenschaft folgt ein ganzes Pflichtenpaket:
- Risikomanagement (§ 4 ff. GwG): Sie brauchen eine dokumentierte Risikoanalyse (§ 5 GwG), die die Geldwäscherisiken Ihrer Kanzlei erfasst und bewertet, sowie darauf aufbauende interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG). Wie Sie eine Risikoanalyse praktisch aufbauen, zeigt unser Leitfaden zur Risikoanalyse.
- Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG): Identifizierung des Mandanten und der wirtschaftlich Berechtigten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei gelegentlichen Transaktionen ab 15.000 € sowie stets bei Verdachtsmomenten.
- Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG): Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren (und spätestens nach zehn Jahren zu löschen).
- Geldwäschebeauftragter (§ 7 GwG): für bestimmte Verpflichtete vorgeschrieben — ob und wie Ihre Kanzlei betroffen ist, sollte Teil der Risikoanalyse sein.
- Verdachtsmeldung (§ 43 GwG): bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden Sie elektronisch an die FIU, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion.
goAML: Registrierung ist seit 1. Januar 2024 Pflicht
Verdachtsmeldungen laufen elektronisch über das Portal goAML Web (§ 45 GwG). Wichtig: Die Registrierung bei goAML ist seit dem 1. Januar 2024 für alle Verpflichteten verpflichtend — auch dann, wenn Sie nie eine Meldung abgeben. Wer sich erst im Verdachtsfall registriert, kommt zu spät. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Leitfaden zur goAML-Registrierung.
Die Unstimmigkeitsmeldung: die oft übersehene Pflicht
Neben der Verdachtsmeldung gibt es eine zweite Meldepflicht, die in der Praxis häufig untergeht: die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG. Stellen Sie bei der Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten fest, dass die Angaben im Transparenzregister nicht mit Ihren eigenen Erkenntnissen übereinstimmen — fehlende Eintragung, abweichende Daten, andere wirtschaftlich Berechtigte —, müssen Sie das unverzüglich an die registerführende Stelle melden. Gerade Steuerberater, die Gesellschafterlisten und Beteiligungsverhältnisse ohnehin kennen, stolpern hier regelmäßig über Abweichungen. Details im Leitfaden zur Unstimmigkeitsmeldung.
Wer beaufsichtigt Sie?
Die Geldwäscheaufsicht über die steuerberatenden Berufe liegt bei den Steuerberaterkammern, über Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) (§ 50 GwG). Deutschland leistet sich insgesamt eine stark zersplitterte Aufsicht: Während die BaFin den Finanzsektor zentral beaufsichtigt, teilen sich nach der FATF-Prüfung von 2022 über 300 Behörden die Geldwäscheaufsicht über den deutschen Nichtfinanzsektor. Für Sie zählt: Ihre Kammer kann Ihre Risikoanalyse, Ihre Sorgfaltspflicht-Dokumentation und Ihre goAML-Registrierung prüfen.
Was ab dem 10. Juli 2027 anders wird
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO (EU) 2024/1624) unmittelbar in Deutschland und ersetzt die materiellen Regeln des GwG. Für Kanzleien besonders relevant:
- Die Schwelle für gelegentliche Transaktionen sinkt von 15.000 € auf 10.000 €; neu kommt eine 3.000-€-Schwelle für Bargeld hinzu.
- Beim wirtschaftlich Berechtigten wird aus „mehr als 25 %" künftig „25 % oder mehr" — wer exakt 25 % hält, wird erstmals erfasst.
- Aus dem heutigen Geldwäschebeauftragten-Modell werden die Rollen Compliance-Manager (Mitglied der Leitungsebene) und Compliance-Officer; in kleineren Einheiten kann eine Person beide Funktionen übernehmen.
Einen vollständigen Überblick gibt unsere Seite zur AMLR-Verordnung; zur Vorbereitung empfiehlt sich der AMLR-Bereitschaftsplan.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob Ihre Kanzlei bei goAML registriert ist — falls nicht, holen Sie das nach.
- Aktualisieren Sie Ihre Risikoanalyse und dokumentieren Sie sie schriftlich.
- Verankern Sie die Unstimmigkeitsmeldung als festen Schritt in Ihrer Mandatsannahme.
- Markieren Sie alle 15.000-€-Verweise in Ihren Arbeitsanweisungen für die Umstellung zum 10. Juli 2027.
Wo CompliDesk hilft
CompliDesk bündelt Risikoanalyse, Mandanten-Identifizierung und Prüfpfad in einer Software, die für Steuerberatungs- und Prüfungskanzleien gedacht ist — mit den GwG-Schwellen von heute und den AMLR-Werten von 2027 bereits hinterlegt. Mehr für Ihre Berufsgruppe unter CompliDesk für Steuerberater; den kostenlosen Frühzugang sichern Sie sich über die Warteliste.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie alle Angaben vor einer Entscheidung stets gegen die Primärquellen — insbesondere den aktuellen Gesetzestext des GwG und die Verlautbarungen Ihrer Kammer.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.