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Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

Definition

Güterhändler — jeder gewerbliche Händler von Gütern — sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG. Volle Sorgfaltspflichten greifen bei Bargeld ab 10.000 € (auch gestückelt), bei Edelmetallhändlern ab 2.000 €, im Kunsthandel ab 10.000 € unabhängig von der Zahlungsart.

Wer erfasst ist

Jeder, der gewerblich mit Gütern handelt, ist Verpflichteter — vom Autohaus über den Juwelier bis zum Maschinenhandel. Ebenfalls in Nr. 16 erfasst: Kunstvermittler sowie Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

Die Schwellen

Die vollen Sorgfaltspflichten hängen an Schwellen:

  • 10.000 € Bargeld — auch wenn der Betrag in Teilzahlungen gestückelt wird
  • 2.000 € für Edelmetallhändler (Gold, Silber, Platin)
  • 10.000 € unabhängig von der Zahlungsart im Kunsthandel

Verdachtsbezogene Pflichten — insbesondere die Verdachtsmeldung — gelten ohne jede Betragsgrenze.

Aufsicht und Ausblick

Beaufsichtigt werden Güterhändler von den nach Landesrecht bestimmten Behörden (z. B. Regierungspräsidien, Bezirksregierungen). Ab dem 10. Juli 2027 kommt die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 € hinzu — mit Identifizierungspflichten ab 3.000 € Bargeld — und die AMLR erfasst ausdrücklich auch Händler von Luxus- und Kulturgütern oberhalb von Schwellenwerten.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesen Pflichten einfache Workflows für deutsche Verpflichtete.