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TCSP — Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen

Definition

Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen (Trust and Company Service Providers, TCSPs) sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG — etwa Anbieter von Gesellschaftsgründungen, Geschäftsadressen oder Treuhandfunktionen.

Was TCSPs tun — und warum sie erfasst sind

TCSPs bauen und verwalten die Strukturen, hinter denen wirtschaftlich Berechtigte stehen: Sie gründen Gesellschaften, stellen Geschäftsadressen oder Organe, verwalten Treuhandvermögen. Genau deshalb stehen sie im Fokus der Geldwäscheprävention — wer Strukturen baut, kann (gewollt oder ungewollt) auch Verschleierung bauen.

Die Pflichten

Als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG treffen TCSPs die vollen Pflichten: Sorgfaltspflichten für jedes Mandat, Risikomanagement mit Risikoanalyse, goAML-Registrierung und Verdachtsmeldungen. Besonders eng ist die Verzahnung mit dem Transparenzregister: Abgleich und Unstimmigkeitsmeldung gehören zum Kerngeschäft.

Aufsicht und Ausblick

Die Aufsicht liegt bei den nach Landesrecht bestimmten Behörden. Unter der AMLR bleiben TCSPs ab dem 10. Juli 2027 im Anwendungsbereich — mit der neuen „25 % oder mehr"-Definition des wirtschaftlich Berechtigten, die verwaltete Beteiligungsketten neu rechnen lässt.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Definition informiert allgemein über EU- und deutsche Geldwäschepflichten. Regulatorische Details entwickeln sich bis 2027 weiter — prüfen Sie Primärquellen (EUR-Lex, AMLA und Ihre zuständige Aufsichtsbehörde) und holen Sie qualifizierten Rat ein, bevor Sie handeln.

AMLR-bereit vor dem 10. Juli 2027

CompliDesk macht aus diesen Pflichten einfache Workflows für deutsche Verpflichtete.